Häufig gestellte Fragen

Alle Menschen, jung oder alt, mit Behinderung oder die von Behinderung bedroht sind; alle Familien, Eltern, Kinder und Jugendliche die Probleme haben und sozialpädagogische Unterstützung brauchen.

Alle Hilfen kosten den Betreuten nichts; ja nach Art der Unterstützung werden die Kosten von verschiedenen Ämtern übernommen (Jugendamt, Teilhabefachdienst, Sozialamt, Landesamt für Gesundheit und Soziales).

Im Rahmen unserer Hilfe, werden die Klient*innen von uns dabei unterstützt und beraten, finanzielle Hilfen aller Art zu beantragen (Pflegegeld, Kindergeld, Wohngeld, Unterstützung in besonderen Notlagen u.a.).

Nach Bedarf, Wunsch und Möglichkeit aller Beteiligten (Klient*innen/ Helfer*innen) kann die Betreuung auch am Wochenende geleistet werden.

Unsere Mitarbeiter*innen sind ausgebildet in einschlägigen Berufen (Sozialarbeit/-pädagogik, Psychologie, Pädagogik, Heilerziehung, Sonderpädagogik u.a.)

Das jeweilige Amt erkennt den Hilfebedarf einer Person oder Familie. Es beauftragt den Träger mit der Durchführung der Hilfe und übernimmt die Kosten für einen bestimmten Bewilligungszeitraum (meist 6 oder 12 Monate). Die genaue Ausgestaltung der Hilfe wird in einer Hilferunde (Klient*in, Amt, Träger) gemeinsam festgelegt. Zum Ende des Bewilligungszeitraumes erstellt der Träger einen Bericht über seine Betreuungsarbeit und in einer erneuten Hilferunde wird über eine eventuelle Weiterführung der Hilfe beraten. Hilfen sollten im Bereich der Hilfen zur Erziehung, Familienhilfe höchstens für 2 Jahr gewährt werden; in der Eingliederungshilfe (für Menschen mit Behinderung) sind längere Zeiträume möglich.

§ 123 ,SGB XI (alt:§§ 153, 154, 175 SGB XII) die sog. Eingliederungshilfen (Einzelfallhilfe, BEW (‘betreutes Einzelwohnen’) und

§§ 27,30,31, SGB VIII, Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH), Hilfen zur Erziehung (HzE)